LINKS unterstützt gegen Fahrrad-Mautstellen

An vielen Stellen in Wien werden Radler*innen von der Polizei abgezockt, weil sie Fahrrad-Ampeln bei Gelb oder Rot überfahren – obwohl das dort oft ungefährlich möglich ist. Gleich mehrere davon befinden sich auf der stark befahrenen Pendelstrecke auf der Praterstraße.

Mehrere LINKS Aktivist*innen haben diese Schikanen nun erfolgreich beeinsprucht oder sind gerade dabei, sie auszujudizieren – darüber berichten auch W24 und Heute. Damit schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass auch du nicht mehr abkassiert wirst.

Denn: Wenn du eine Organstrafverfügung bekommst und gleich vor Ort oder zur Frist einbezahlt, ist leider kein Einspruch mehr möglich.

Wenn du aber nicht sofort bezahlst, wird dir stattdessen eine Anzeige zugeschickt – diese ist grundsätzlich oft etwas teurer. Dafür kannst du einerseits Einspruch ergeben und andererseits kann die Strafe bei geringem Einkommen auch unter den Betrag der Organstrafverfügung reduziert werden.

In einem Fall hatten wir damit schon vor Gericht Erfolg – trotzdem steht die Polizei immer noch häufig an dieser Stelle (Ecke Praterstraße/Schrottgießergasse) und verteilt Strafen. Damit auch du dagegen leicht Einspruch erheben kannst, stellen wir dir unseren Einspruchstext nun hier als Anhaltspunkt zur Verfügung.

Wichtig: Jeder Einspruch bezieht sich auf eine individuelle Situation – wir geben also keine Erfolgsgarantie. Bei Fragen kannst du dich allerdings jederzeit gerne an uns wenden – entweder per Mail an links-1020@links-wien.at oder auf Facebook. Auch wenn wir keine Anwält*innen sind helfen wir, so gut wir können!

Was wir auf jeden Fall weiterhin tun: Mit LINKS kämpfen wir für eine sichere Fahrradinfrastruktur im Zweiten und in ganz Wien ein. Wir sagen Nein zu Polizeischikanen wie hier auf der Praterstraße.

Text des erfolgreichen Einspruchs

bezüglich Praterstraße stadteinwärts/Schrottgießergasse:

„Dem Beschuldigten ist die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 13.7.2020 zugegangen. Binnen offener Frist gibt er dazu nachstehende Stellungnahme:

Der Beschuldigte näherte sich der ggst. Fahrradampel mit einer Geschwindigkeit von ca 25 km/h an. Die Annäherungsgeschwindigkeit bleibt von der Stellungnahme des ML (Anmerkung: bedeutet Meldungsleger, also in diesem Fall Polizeibeamt*in) unwiderlegt. Laut Stellungnahme des ML war der Beschuldigte bei der Durchsage des gelben Lichtsignals der Fahrradampel per Funk, 2-3 Fahrradlängen von der Haltelinie entfernt.

Eine Fahrradlänge beträgt ca 2 Meter. Geht man nun davon aus, dass die Durchsage des Lichtsignals zu Beginn der Gelbphase erfolgt ist, befand sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt etwa 6 bis 7 Meter vor der Haltelinie.

Ein verkehrssicheres Anhalten ist dann nicht mehr möglich, wenn bei Beginn der Gelbphase die Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung geringer ist als die Länge des Bremsweges zuzüglich des halben Reaktionsweges (vgl. Pürstl, StVO 15 § 38 Anm 4).

Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 25 km/h und einer zuzubilligenden Reaktionszeit von etwa 1 s beträgt der Reaktionsweg allein bereits 6,9 m (der halbe Reaktionsweg ca 3,5 m). Der Bremsweg beträgt bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit nochmals etwa 6 m. Man muss daher von einem Anhalteweg von knapp 10 m ausgehen.

Da ggst. die Entfernung des Beschuldigten von der Haltelinie zu Beginn der Gelbphase geringer war als der Bremsweg zuzüglich des halben Reaktionsweges, war ihm ein sicheres Anhalten vor der Haltelinie nicht möglich. Das Verwaltungsstrafverfahren ist somit einzustellen.”

Text des offenen Einspruchs

bezüglich Praterstraße stadtauswärts, Kreuzung gegenüber Rotensterngasse.

Die Beschuldigte wurde angezeigt wegen Überfahrens der Fahrradampel bei Rot. Ebenso wie im vorigen Fall ist die Ampel hinter einem U-Bahn-Stationsgebäude versteckt und wegen einer Kurve des Radwegs erst zu spät – 10m vor der Haltelinie – sichtbar.

„Die Beschuldigte näherte sich der ggst. Fahrradampel mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h. Aufgrund der Position jener Fahrradampel, die am Radweg kommend erst 10m vor der Haltelinie ersichtlich wird (siehe Bilder), war der Beschuldigten kein rechtzeitiges Anhalten mehr möglich.

Bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von v=25 km/h und einer Reaktionszeit laut RVS (Richtlinien für Verkehr und Straßenbau) von 0.3*v Metern beträgt der Reaktionsweg allein bereits 7.5 m (der halbe Reaktionsweg 3,75 m). Der Bremsweg beträgt bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit laut RVS nochmals (0.1*v)² 6,35 m. Man muss daher von einem Anhalteweg von 11 m ausgehen.

Da ggst. die Entfernung der Beschuldigten von der Haltelinie zu Beginn der Sichtbarkeit der (auf rot geschalteten) Fahrradampel geringer war als der Bremsweg zuzüglich des halben Reaktionsweges, war ihr ein Anhalten vor der Haltelinie nicht möglich. Das Verwaltungsstrafverfahren ist somit einzustellen.

Weiters ist der Unterkante der ggst. Fahrradampel mit ca. 1.2m deutlich unter den in §39 StVO angebenen 2m, die Fahrradampel ist daher keine Gültigkeit. Das Verwaltungsstrafverfahren ist somit einzustellen: „(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn darf bei Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m, bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen.“