Infos über Sozialleistungen in Wien

Hinweis: LINKS ist keine offizielle Beratungsstelle und trägt damit keine Haftung für die Auskünfte!

Schulden

Was passiert, wenn ich Rechnungen nicht zahlen kann und Schulden habe?

Unterhaltsschulden

… können zu Haft führen. Das wird weniger oft exekutiert als früher. Sie können reduziert werden, da muss aber mit der Behörde (Gericht) gesprochen werden, sollten sich die Lebensumstände geändert haben. Der*die Partner*in, der*die auch Ansprüche hat, kann nicht auf den Anspruch der Kinder verzichten, da die Ansprüche gegenüber den Kindern geleistet werden müssen. Arbeitslosigkeit kann auch nur bedingt eine Verminderung verursachen – der „Anstrengungsparagraph“ besagt, dass eine arbeitsfähige Person Arbeit suchen muss, um die Unterhaltsleistungen zu bedienen.

Behördenschulden

… sind ebenfalls kritisch. Das Finanzamt ist nachsichtiger und eher bereit, einem Abzahlungsplan zuzustimmen als zum Beispiel die Sozialversicherungen. Prinzipiell kann man sich innerhalb der EU nicht gut entziehen. Auch mit manchen Drittstaaten wie Serbien und Kanada gibt es Abkommen. Mit den meisten afrikanischen Staaten und den USA gibt es keine Abkommen.

Inkassobüros etc.

… sind weniger problematisch, weil viele Wertgegenstände als lebensnotwendige Gebrauchsgegenstände gelten und deshalb nicht gepfändet werden können („Hausrat“, ein günstiges Auto, sofern es für die Arbeit notwendig ist, Wertgegenstände der Kinder). Aber Banken und Inkassobüros können auf zukünftige Lohneinkünfte und sonstige Einkommen zugreifen, das kann hinderlich sein bei der Arbeitssuche (muss man bekannt geben).

Privatkonkurs

… wurde rechtlich verbessert: Die Prozentsätze wurden verringert (vgl https://www.schuldenberatung.at für Reform 2017), 2021 wurden noch zusätzlich die Laufzeiten der Rückzahlungspläne teilweise verkürzt.

Ansprüche auf Sozialleistungen

Infos zu den gängigsten Sozialleistungen und ihren Eigenheiten.

Mindestsicherung/Sozialhilfe

  • Unterschiedlich in den Bundesländern
  • Für EU- und Staatsbürger*innen, subsidiär Schutzberechtigte oder Asylberechtigte, Leute mit Daueraufenthalt in der EU + Familienangehörige
  • Kein Anspruch: Personen im Asylverfahren, Personen aus Nicht-EU-Ländern
  • Alle Personen über 18 im Haushalt müssen unterschreiben. Das Einkommen von allen muss angegeben werden. Eine WG gilt als mehrere Haushalte in einer Wohnung, wobei da auch z.B. gemeinsames Einkaufen als eine Gütergemeinschaft gilt. Das Sozialamt greift auf viele Datenbanken zu (dem stimmt man mit dem Antrag zu), und kommt auch in Haushalte, um das zu überprüfen. Es ist aber nur der Hauptwohnsitz relevant.
  • Sollte beim Antrag etwas fehlen, wird ein Brief versandt mit der Aufforderung zur Vervollständigung. Wird dieser nicht in der gesetzten Frist beantwortet, gilt die Mindestsicherung /Sozialhilfe als nicht beantragt, sie verfällt. Die Bearbeitungszeit ist in der Regel drei Monate, das kann bei fehlendem Einkommen sehr problematisch sein (man bekommt es rückwirkend ab dem Antragszeitpunkt bezahlt).
  • Das Einkommen aller Personen im Haushalt fließt in die Berechnung ein. Kinderbeihilfen und Ansprüche von dem*r Ehepartner*in werden abgezogen, auch wenn sie nicht bezogen werden, Kinderbetreuungsgeld wird als Einkommen gerechnet.
  • Alimente, auf die die Kinder Anspruch haben, werden fiktiv auf die Sozialhilfe angerechnet, auch wenn sie nicht gezahlt wurden.
  • Mit AMS-Sperre bekommt man keine Mindestsicherung.
  • Die Wohnbeihilfe/Mietbeihilfe kann gleich mit beantragt werden.
  • Sollte die Sozialhilfe, zu „Unrecht“ oder in zu „hohem“ Ausmaß bezogen worden sein, muss sie zurückbezahlt werden.
  • Wenn man die Staatsbürgerschaft beantragt, muss man die Sozialhilfe, die man je bezogen hat, zurückzahlen!

Notstandshilfe

Das Partner*innen-Einkommen wird nicht mehr auf die Notstandshilfe angerechnet, das Kinderbetreuungsgeld auch nicht.

Miethilfe/ Wohnbeihilfe

  • Mietbeihilfe (MA50) ist etwas anderes als Wohnbeihilfe (MA40).
  • Mietbeihilfe war für den Mittelstand gedacht – ist aber nicht mehr so.
  • Sparbücher werden nicht abgefragt.

Familienbeihilfe

  • Jedes Kind, das in Österreich lebt, hat Anspruch darauf. Aber EU-Staatsbürger*innen und Personen mit Asylbescheid brauchen auch für Babys/Kleinkinder eine Niederlassungsberechtigung, das führt zu Zeitdruck nach der Geburt – man sollte den Antrag gleich stellen. Das ist auch nötig, um für das Kind Sozialhilfe bekommen zu können.
  • Ohne Familienbeihilfe gibt es auch kein Kinderbetreuungsgeld.
  • Wenn ein Kind einen erhöhten Betreuungsaufwand hat, bekommt man doppelte Familienbeihilfe. Die Diagnose macht aber vielleicht beim Kindergarten Probleme (erhöhte Familienbeihilfe erleichtert Pflegegeld und vice versa).
  • Drei Monate Bearbeitungszeit
  • Gilt, bis die unterstütze Person selbsterhaltend ist (ab dem 14. Lebensjahr wird geschaut, welche Ausbildung das Kind macht). Bei Behinderung des Kindes gilt sie auch über 24 Jahre hinaus.
  • Kinder, die im Ausland leben, deren einzig verdienender Elternteil in Österreich arbeitet, kriegen Familienbeihilfe, aber indexiert nach dem Lebensstandard im jeweiligen Land.

Kinderbetreuungsgeld

  • Alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen müssen – im richtigen Zeitfenster! – gemacht werden und eingetragen sein, ansonsten wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt. Amber Med, MA11-Familienzentren und manche Ärzt*innen bieten die Untersuchungen an, wenn man nicht versichert ist. Krankenversicherung besteht für die betreuende Person und das Kind ab Antragsdatum.
  • Hingegen: Karenz wird mit dem*der Arbeitgeber*in ausgemacht (bis zu drei Jahre). Im Gegensatz zum Kinderbetreuungsgeld geht um ein Jahr verlängern, verkürzen geht nicht. Achtung: Nicht die Krankenversicherung und Pensionsversicherung vergessen, diese hängt am Kinderbetreuungsgeld.
  • Das Kinderbetreuungsgeld wird für das AMS angerechnet. Das kann dazu führen, dass Menschen (meist Mütter) die Notstandshilfe (zur Gänze) für bis zu 3 Jahre zurückzahlen müssen, ohne dass ihnen das vorher klar war.

Pflegegeld

  • Es muss eine Einschränkung gegeben sein (psychisch oder physisch), bei einem Kind oder einer erwachsenen Person (bei Babys nicht, weil die sowieso Pflege brauchen).
  • Es ist unabhängig von anderen Zahlungen und vom Einkommen.
  • Ein positiver Bescheid kann erhöhte Familienbeihilfe positiv beeinflussen und vice versa.
  • Wird von der Pensionsversicherungsanstalt ausgezahlt und ist dort zu beantragen.
  • Auch, wenn etwas nur vorübergehend ist, sollte man den Antrag stellen (zB nach Unfall).
  • Wenn es eine dauerhafte Einschränkung ist, bekommt man das Geld dauerhaft.
  • Pflegegeld wird an Person ausgezahlt, die den Pflegebedarf hat, die muss nicht nachweisen, was sie damit macht.

Ohne Rechtsanspruch

Möglichkeiten auf Unterstützung auch wenn man kein Recht auf Sozialleistungen hat.

Hilfe in Besonderen Lebenslagen

MA40
  • Schwangerschaftsabbruch
    Kostet 600 Euro, kriegt man einmal im Leben bezahlt.

    Vater muss mitunterschrieben, auch wenn er ein Gewalttäter sein sollte. Alle über 18 im Haushalt müssen die Unterschrift bringen, Mädchen ab 14 können zum Arzt*zur Ärztin gehen, brauchen aber die Unterschrift beider Elternteile. Das Familienzentrum der MA11 kann vermitteln, die Familienplanungs-stelle wurde abgeschafft.

    Sollte es viel Geld im Haushalt geben, gibt es kein Geld der MA 40.
  • Miet- und Energie-Nachzahlungen
  • Hilfe bei Delogierungen
    Vermieter*in muss Räumungsklage einbringen (meist weil Miete nicht bezahlt wird, meist auch wegen unleidlichem Verhalten), Bezirksgericht schickt Liste an FAWOS (Volkshilfe Wien Wohnungssicherung) / MA40. Bei Kindern im Wohnsitz auch an MA11. Personen werden mit Brief kontaktiert, um Delogierung zu verhindern

    Wohnungsschirm bietet Geld für Delogierungsprävention. Bedingung ist, in Zukunft zu verhindern, dass diese Delogierung so wieder passieren kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Mietrückstände übernommen werden, ist hoch.

    Wenn der (Miet)rückstand bei der Tagsatzung mitgebracht wird, ist die Räumungsklage vom Tisch. Ratenzahlung odgl. ist möglich. Dann gibt es eine gerichtliche Bestätigung der Vereinbarung mit dem*r Mieter*in. Sollte ein Räumungstitel erlassen worden sein, gilt der für 30 Jahre. Sollten die Mieter*innen wieder – auch nur einmal – im Verzug sein, gibt es wieder Probleme.

    Bei bestehendem Räumungstitel und ohne Vereinbarung mit der Vermieter*in kann diese*r gleich einen Räumungstermin ansetzen. Dann gibt es keinen Rechtsanspruch für den*die Mieter*in mehr, gegen die Räumung vorzugehen. Dann: Schlosser tauscht das Schloss aus. Man kommt zum Eigentum nur schwer, oft wird es auch „verwahrt“. Damit ich Sachen aus der Einlagerung bekomme, muss ich Gebühren (wachsen monatlich) und meine Schulden zahlen. Wenn eine Delogierung unvermeidbar ist, muss man die Leute informieren, dass sie ihre Dinge holen/sichern.

    Vom Nicht-Bezahlen der Miete bis zur Räumung vergehen in der Regel zwei Jahre.

Angebote für Beratung und finanzielle Unterstützung

SCHWIERIGKEITEN MIT DER MIETE?

Mieter*innen-Initiative
mieterinnen.org
+43  31 94 48 6

FAWOS
fawos@volkshilfe-wien.at
+43 218 56 90

MieterHilfe
mieterhilfe.at
+43 4000 8000

MA50
wien.gv.at/kontakte/ma50
+43 4000 74 880

Wohnungs-Beratungsstelle WIWA
wiwa@diakonie.at
+43 905 40 24 72

DEIN GELD REICHT NICHT?

Arbeiterkammer Wien
wien.arbeiterkammer.at
+43 501 65 13 45

MA 40
soziales.wien.at
+43 4000 80 40

Frauenzentrum
frauenzentrum@wien.at 
+43 408 70 66 

Caritas Sozialberatung
caritas-wien.at/hilfe-angebote
+43 545 45 02

Sozialmarkt Wien  / /  Carla
sozialmarkt.com   / /  carla-wien.at

Schuldnerberatung
schuldnerberatung-wien.at
+43 24 5 24 60 100